In der Handreichung, die Sie auch auf dieser Website downloaden können, folgen wir dem Konzept der relativen Armut. Als „relativ arm“ bzw. als „armutsgefährdet“ gilt laut Definition der EU, wer über ein Einkommen verfügt, das unterhalb der Armutsgefährdungsschwelle von 60 % des Medianwertes des Nettoäquivalenzeinkommens liegt (Becker/Mertel 2010: 386).
Quelle: Becker, Bernd; Mertel, Bettina (2010): Aspekte regionaler Armutsmessung in Deutschland. In: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Wirtschaft und Statistik. H. 4. S. 383-395.
Unter „fallspezifischer Arbeit“ sind alle Unterstützungsmaßnahmen und -aktivitäten der sozialpädagogischen Fachkraft zu verstehen, die sich direkt auf einen bestimmten Klienten oder eine bestimmte Klientin bzw. die Familie beziehen (Fehren 2011: 446). Im Fall der Familientafel handelt es sich dabei um die Gespräche mit Eltern im Rahmen der aufsuchenden Arbeit oder um die informierende Erstberatung von Eltern im Rahmen der Lotsenfunktion.
Quelle: Fehren, Oliver (2011): Sozialraumorientierung sozialer Dienste. In: Evers, Adalbert; Heinze, Rolf G.; Olk, Thomas (Hrsg.): Handbuch Soziale Dienste. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S. 442-457.
Im Unterschied zur fallspezifischen Arbeit bezeichnet die „fallunspezifische Arbeit“ alle Aktivitäten auf einer übergeordneten Ebene, die unabhängig von einzelnen Fällen durchgeführt werden und zum systematischen Aufbau verbindlicher Strukturen in der Kommune beitragen. Dies umfasst beispielweise verbindliche Kooperationsvereinbarungen mit anderen Trägern sozialer Dienstleistungen, die Einbindung in professionelle Netzwerkstrukturen bzw. die Initiierung dieser und die Ansammlung von Fachwissen über die Arbeit und Angebote Sozialer Dienste vor Ort (Fehren 2011: 447).
Quelle: Fehren, Oliver (2011): Sozialraumorientierung sozialer Dienste. In: Evers, Adalbert; Heinze, Rolf G.; Olk, Thomas (Hrsg.): Handbuch Soziale Dienste. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S. 442-457.
Der rechtliche Rahmen für die Familienbildung ist in § 16 im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgehalten (Rupp et al. 2010). Dieser Paragraph legt die Familienbildung, Beratung in allgemeinen Fragen sowie Familienfreizeit und Familienerholung als Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie fest. Es handelt sich dabei um eine Pflichtaufgabe des Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Die Leistungen verfolgen eine primärpräventive Zielsetzung. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass die Erfüllung von Erziehungsaufgaben hohe Anforderungen an Eltern und andere Erziehungsberichtigte stellt, und sie dafür Unterstützung und Hilfe erfahren sollten (Schindler 2011: 211 ff.). Die genauere Ausgestaltung von Inhalt und Umfang der Aufgaben nach § 16 SGB VIII regelt das jeweilige Landesrecht.
Der Begriff „Familienbildung“ ist sehr vielfältig. Eine einheitliche Begriffsbestimmung von Familienbildung existiert derzeit nicht. Rupp et al. (2010) definieren den Begriff in dem Handbuch der Familienbildung folgendermaßen:
„Familienbildung ist Bildungsarbeit zu familienrelevanten Themen und ein selbsttätiger Lernprozess. Angebote richten sich prinzipiell an alle Familien und alle Familienmitglieder und unterstützen mit Hilfe jeweils geeigneter Zugänge und Methoden das gelingende Zusammenleben und den gelingenden Alltag als Familie. (…) Dabei bezieht sie gesellschaftliche Strukturen wie auch individuelle Handlungsmöglichkeiten mit ein und ist so bestrebt, die gesellschaftliche Teilhabe von Familien zu stärken. Familienbildung ist Aufgabe der präventiven Kinder- und Jugendhilfe, indem sie frühzeitig und lebensbegleitend Erziehende in der Wahrnehmung ihrer erzieherischen Verantwortung unterstützt und die Ressourcen zur Gestaltung des Familienalltags stärkt sowie junge Menschen auf das Zusammenleben in Partnerschaft und Familie vorbereitet. (…) Generelles Ziel aller familienbildenden Angebote ist es, dazu beizutragen, dass sich Kinder und Erwachsene in der Familie entfalten und entwickeln können und ein kinder- und familienfreundliches Umfeld entsteht. Familienbildung hat vielfältige Formen und findet zum Beispiel in Kursen, Vorträgen, Gruppen und Projektarbeit, in offenen Gesprächsrunden und Einrichtungen der Selbsthilfe, aber auch in medialer Form statt. (…)“
Quelle: Rupp, Marina, Mengel, Melanie, Smolka, Adelheid, Bergold, Pia, Friedrich, Lena & Meyer-Lewis, Birgit (2010): Handbuch zur Familienbildung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern. ifb-Materialien 7-2010. Bamberg: ifb.
Schindler, Gila (2011): Förderung der Erziehungskompetenz. In: Münder, Johannes; Von Boetticher, Arne; Meysen, Thomas; Wiesner, Reinhard (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilferecht Handbuch. 2. Aufl. Baden-Baden: Nomos. S. 211-213.
Mindestens ein Kind und/oder einer der beiden leiblichen Elternteile in der Familie hat keine deutsche Staatsbürgerschaft und/oder ist in einem anderen Land geboren.
Unter „Sozialen Diensten“ verstehen wir in Anlehnung an Weyrich (2011) alle Leistungen in einer Kommune, die darauf ausgelegt sind, Bürger(innen) bei der Bewältigung von Problemen zu unterstützen oder mögliche Probleme durch Prävention zu verhindern. Dabei handelt es sich überwiegend um Leistungen öffentlicher und freier Träger, aber auch um Angebote von privaten Initiativen, gemeinnützigen Vereinen oder privatgewerblichen Anbietern.
Quelle: Weyrich, Karl-Heinz (2011): Soziale Dienste. In: Deutscher Verein für private und öffentliche Fürsorge e. V.: Fachlexikon der sozialen Arbeit. 7., völlig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2011: Nomos. S. 788-790.